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1. Geltung
Für unsere Bestellungen und Abschlüsse gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes von uns bestätigt ist. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen unserer Abnehmer sind für uns nicht verbindlich, auch wenn kein ausdrücklicher Widerspruch erfolgt. Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
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2. Angebote, Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend bis zur Annahme durch den Besteller.
Ein Auftrag ist von uns erst dann angenommen, wenn wir die Annahme dem Besteller schriftlich bestätigt haben. Mündliche Vereinbarungen binden uns nur, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Der Mindestnettowarenwert beträgt EUR 100,00 auch für Sendungen geringeren Umfangs. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
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3. Preise
Die von uns angegebenen Preise verstehen sich unter der Situation bei Vertragsschluss und gelten in Euro ab Werk, ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
Wenn sich für Lieferungen mit einer vereinbarten Lieferfrist von mehr als vier Monaten nach Vertragsschluss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für unsere Lieferungen nachweisbar (infolge Erhöhung oder Senkung der Lohnkosten, Materialpreise oder öffentlichen Abgaben) verändern, sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen.
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4. Langfrist- und Abrufverträge
Unbefristete Rahmen-Lieferverträge sind mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende beiderseits kündbar. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Besteller für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde.
Nimmt der Besteller weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, prüfen wir die Möglichkeit einer angemessenen Senkung des Stückpreises, soweit der Partner den Mehrbedarf mindestens 6 Monate vor der Lieferung angekündigt hat. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens drei Monate vor dem Liefertermin vor Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Besteller verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
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5. Lieferung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir ab Werk. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung von Zeichnungen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Teillieferungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Innerhalb einer Toleranz von 10 % der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis. Verzögert sich die Lieferung durch ein Ereignis höherer Gewalt im Sinne von Abschnitt 13, so tritt eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist ein. Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist von vier Wochen eingeräumt hat. Nach Ablauf dieser Frist ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht. Ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens und auf Schadensersatz statt der Leistung ist außer in den Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
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6. Versand, Gefahrübergang, Abnahme
Die Gefahr der Versendung geht auf den Besteller auch dann über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, und zwar in dem Zeitpunkt, in
dem die Lieferung das Werk verlassen hat. Wird die Versendung auf Wunsch oder durch Verschulden des Bestellers verzögert, so geht die Gefahr im Zeitpunkt unserer Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wir haften nicht für etwaige Schädigungen oder Verluste während der Beförderung. Wir führen einen uns obliegenden Versand nach eigenem besten Ermessen und ohne eine Verpflichtung für billigste Verfrachtung durch, falls nicht bestimmte Modalitäten des Versands ausdrücklich vereinbart werden. Die Sendung wird gegen Transportschäden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers versichert. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Wenn Abnahme vereinbart ist, hat diese in unserem Werk unverzüglich nach Meldung der Versandbereitschaft zu erfolgen; die Kosten der Abnahme trägt der Besteller. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Mit der Absendung oder Einlagerung geht die Gefahr auf den Besteller über.
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7. Zahlung
Unsere Rechnungen sind innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungszugang, spätestens innerhalb von dreißig Tagen nach Lieferung ohne jeden Abzug zu bezahlen. Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von
8 Prozentpunkten über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen jeweiligen Basiszinssatz, außerdem Ersatz eines weiteren uns durch verspätete Zahlung entstehenden Schadens. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskont- und sonstige Wechselspesen sowie die Kosten der Einziehung gehen zu Lasten des Bestellers.
Gegen unsere Zahlungsansprüche kann der Besteller nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten, entscheidungsreifen oder solchen Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht begründen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlung einstellen. Wird uns nach Vertragsschluss verlässlich bekannt, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, der Besteller insbesondere mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug kommt, in sein Vermögen von dritter Seite vergeblich vollstreckt wird, der Besteller seine Zahlungen einstellt oder die eidesstattliche Versicherung zur Vermögensoffenbarung abgibt, sind wir berechtigt, die Lieferung weiterer Ware zu verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Weigerung des Bestellers oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird, sind wir ohne Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
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8. Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche, einschließlich Neben- und Schadensersatzansprüchen.
Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Bei Zahlungsverzug ist der Besteller, auch ohne dass wir vom Vertrag zurücktreten, zur Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware verpflichtet. Für diesen Fall gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, die Vorbehaltsware sofort abzuholen und seine Geschäfts- und Lagerräume zu diesem Zweck ungehindert zu betreten. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir zu deren freihändigen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
Wenn der Besteller die von uns gelieferte Ware, ob be- oder verarbeitet oder nicht weiter veräußert, so tritt er bereits mit Vertragsabschluss
die ihm gegen seinen Abnehmer entstehenden Forderungen bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns ab. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange er seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und vom Besteller zu verlangen, dass er die Abtretung seinen Abnehmern offenlegt und die uns zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Unterlagen und Auskünfte erteilt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Besteller untersagt. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Besteller uns unverzüglich zu unterrichten und die für eine Intervention notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Übersteigt der realisierbare Wert der uns durch den Eigentumsvorbehalt zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
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9. Eigentum an Unterlagen, Vertraulichkeit
Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen, Abbildungen, Muster, Prospekte oder sonstige Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners. Jeder Vertragspartner darf Unterlagen der in Abs. 1 genannten Art, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden. Er hat sie gegenüber Dritten geheimzuhalten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war.
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10. Muster und Fertigungsmittel
Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc. ) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Besteller sie bezahlt hat, in unserem Besitz. Sie werden von uns bis zum Ablauf von drei Jahren nach der letzten Lieferung unentgeltlich verwahrt. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn der Besteller trotz schriftlicher Aufforderung sich innerhalb angemessener Frist zur weiteren Verwendung nicht äußert oder keine neue Bestellung aufgibt.
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11. Mängelrügen
Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
Reklamationen des Bestellers wegen Gewicht, Stückzahl, Preis und Qualität der Ware müssen, soweit die Abweichungen offensichtlich sind, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Sendung, wegen versteckter Mängel innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung schriftlich erfolgen; dies gilt auch bei Lieferungen ins Ausland. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
Der Besteller hat uns Gelegenheit zur Prüfung der Reklamation zu geben, insbesondere beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch uns zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, sind wir von der Mängelhaftung befreit. Wir haften nicht für Schäden der Ware, die durch natürlichen Verschleiß, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung, übermäßige Beanspruchung oder unsachgemäße Änderung oder Nachbesserung durch den Besteller oder Dritte entstehen. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
Im Falle ordnungsgemäßer und begründeter Mängelrüge steht dem Besteller nach unserer Wahl ein Anspruch auf kostenlose Nachbesserung oder kostenlose Ersatzlieferung mangelfreier Ware zu. Ersetzte Ware wird unser Eigentum. Wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder innerhalb einer vom Besteller bestimmten angemessenen Frist nicht erfolgt oder fehlschlägt, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, auch aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubter Handlung, sowie auf Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch diese Personen beruht oder eine schuldhafte Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geführt hat. Im Fall durch einfache Fahrlässigkeit verursachter Sach- oder Vermögensschäden ist jedoch unsere Ersatzpflicht der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Sämtliche Mängelansprüche des Bestellers einschließlich der in diesem Absatz geregelten Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware an den Besteller. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorschreibt.
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12. Schutzrechte Dritter
Wird die Ware in vom Besteller besonders vorgeschriebener Ausführung (nach Zeichnung, Muster oder sonstigen bestimmten Angaben) hergestellt und geliefert, so übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch die Ausführung Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte, nicht verletzt werden. Der Besteller ist verpflichtet, uns von allen eventuellen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer solchen Verletzung von Schutzrechten ergeben könnten, auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen.
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13. Unmöglichkeit, höhere Gewalt
Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich im Laufe der Produktion heraustellen sollte, dass wir wegen besonderer Anforderungen des Bestellers die Ware nicht herzustellen vermögen. Wir werden den Besteller über das Produktionshindernis unverzüglich informieren und ihm eine geleistete Anzahlung unverzüglich nach dem Rücktritt erstatten. Ansprüche des Bestellers auf Schadens- und Aufwendungsersatz sind in diesem Falle ausgeschlossen, es sei denn, dass wir das Produktionshindernis bei Vertragsschluss kannten oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannten.
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind in solchem Falle verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
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14. Schlussbestimmungen
Rechte, die sich aus diesem Vertrag ergeben, dürfen vom Besteller nur im Einverständnis mit uns auf Dritte übertragen werden. Für die Vertragsbeziehung zwischen uns und einem ausländischen Besteller gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für unseren Geschäftssitz maßgebende deutsche Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag, auch aus Wechseln und Schecks, ist Welzheim. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl das Amtsgericht Schorndorf bzw. das Landgericht Stuttgart, auch für Scheck- und Wechselklagen, sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
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Christian Bauer GmbH
+ Co.
KG
Schorndorfer Straße 49
73642 Welzheim
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